Grundbuchauszug beim Grundbuchamt Waiblingen beantragen

Für Waiblingen, Fellbach und Korb ist das zentrale Grundbuchamt beim Amtsgericht Waiblingen zuständig, Winnender Straße 27, 71334 Waiblingen. Als Eigentümer beantragen Sie den Auszug dort über das Formular auf der Website des Amtsgerichts oder persönlich an der Infothek, andere Personen müssen ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO darlegen. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro.
Wer darf einen Grundbuchauszug bekommen?
Das Grundbuch ist kein öffentliches Verzeichnis, in das jeder hineinschauen kann. Einsicht und Ausdrucke bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GBO). Das gilt auch für die Urkunden, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, etwa eine Teilungserklärung oder die Bewilligung eines Wohnrechts.
Eigentümer und Personen, für die ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, sind nach Auskunft des Amtsgerichts Waiblingen immer berechtigt. Alle anderen müssen ihr Interesse belegen. Das Gericht nennt zwei Beispiele: den Gläubiger mit Vollstreckungstitel und den Kaufinteressenten mit einer Vollmacht des Eigentümers. Ein Käufer, der vor dem Notartermin selbst ins Grundbuch schauen möchte, braucht also Ihre schriftliche Vollmacht. Hat das Grundbuchamt Zweifel, kann es einen vollständigen urkundlichen Nachweis verlangen.
Jede Einsicht und jeder Ausdruck wird protokolliert. Als Eigentümer können Sie verlangen, dass man Ihnen sagt, wer Ihr Grundbuch eingesehen hat (§ 12 Abs. 4 GBO).
Welches Grundbuchamt ist für Waiblingen, Fellbach und Korb zuständig?
Früher gab es im Rems-Murr-Kreis Grundbuchämter in vielen einzelnen Gemeinden, etwa in Kernen, Schwaikheim oder Remshalden. Mit der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg wurden sie bei wenigen Amtsgerichten zusammengelegt. Das Grundbuchamt Waiblingen arbeitet seit dem 1. Februar 2016 als Abteilung des Amtsgerichts, bis zum 31. Dezember 2017 kamen die früheren Grundbuchämter aus den Bezirken Waiblingen, Backnang, Bad Cannstatt, Leonberg, Ludwigsburg und Schorndorf hinzu. Fellbach wurde am 24. April 2017 eingegliedert. Auch Kernen, Weinstadt, Remshalden, Schwaikheim, Winnenden und Remseck am Neckar gehören dazu.
Korb steht nicht in der Liste auf der Website des Gerichts. Die Gerichtssuche der Justiz weist für Grundbuchsachen in 71404 Korb aber ebenfalls das Grundbuchamt Waiblingen aus. Liegt Ihr Grundstück in einem anderen Ort, prüfen Sie die Zuständigkeit über diese Suche, denn Waiblingen ist nur für die dort aufgeführten früheren Bezirke zuständig.
Die Papiergrundbücher und alten Grundakten lagern heute im Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg in Kornwestheim. Brauchen Sie ein Dokument aus der Grundakte, das vor dem 1. Januar 2018 entstanden ist, etwa eine alte Teilungserklärung, wenden Sie sich an dieses Archiv. Für jüngere Dokumente gibt es beim Grundbuchamt Waiblingen ein eigenes Antragsformular.
- Amtsgericht Waiblingen, Grundbuchamt, Winnender Straße 27, 71334 Waiblingen
- Telefon 07151 1664-0
- Infothek und Telefon Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr
- zusätzlich telefonisch Montag, Dienstag und Donnerstag 13.30 bis 15.30 Uhr
So beantragen Sie den Auszug
Es gibt vier Wege. Für die meisten Eigentümer ist das Formular auf der Website des Amtsgerichts der einfachste. Dort geben Sie Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Gemarkung und die Blattnummer an. Kennen Sie die Blattnummer nicht, reichen die Flurstücksnummer oder bei bebauten Grundstücken Straße und Hausnummer. Unter berechtigtes Interesse kreuzen Sie an, dass Sie Eigentümer sind. Wer aus einem anderen Grund fragt, lädt dort seine Nachweise hoch.
- Formular im Internet auf der Seite Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke des Amtsgerichts Waiblingen, getrennt für Privatpersonen und für Firmen
- persönlich an der Infothek des Grundbuchamts, mit Personalausweis und gegebenenfalls Nachweis des berechtigten Interesses
- bei einer kommunalen Grundbucheinsichtsstelle unter denselben Voraussetzungen
- über einen Notar, der den Grundbuchinhalt mitteilen oder einen Grundbuchabdruck erteilen darf (§ 133a GBO)
Grundbucheinsichtsstellen, Notar und private Anbieter
Kommunale Grundbucheinsichtsstellen gibt es in Baden-Württemberg weiterhin, ihre Zahl ändert sich aber per Verordnung des Justizministeriums. In Korb wurde die Einsichtsstelle der Gemeinde zum 1. Juli 2020 aufgehoben. Ob es in Ihrer Gemeinde eine gibt, fragen Sie am besten im Rathaus oder beim Grundbuchamt nach.
Der Notar ist praktisch, wenn Sie ohnehin einen Termin haben. Vor einem Kaufvertrag holt er den Grundbuchstand von sich aus ein, denn nach § 21 BeurkG soll er sich vor der Beurkundung über den Inhalt des Grundbuchs unterrichten. Ein elektronischer Abruf direkt aus dem Grundbuch ist nach § 133 GBO genehmigungspflichtig und Gerichten, Behörden, Notaren, Vermessungsingenieuren und bestimmten Berechtigten vorbehalten.
Im Internet bieten private Firmen an, Grundbuchauszüge für Sie zu besorgen. Das Amtsgericht Waiblingen weist darauf hin, dass Ihnen damit nur der Antrag abgenommen wird und erhebliche Zusatzkosten entstehen können. Die Grundbuchdatenzentrale unter grundbuch-bw.de ist für Auszüge nicht zuständig.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Die Einsicht selbst ist gebührenfrei. Für Ausdrucke gelten feste Gebühren aus dem Kostenverzeichnis des Gerichts und Notarkostengesetzes. Beim Grundbuchamt zahlen Sie nicht bar, die Gebühr wird per Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezogen. Den Ausdruck schickt das Grundbuchamt aus Datenschutzgründen in der Regel per Post. Eine Bearbeitungszeit nennt das Gericht nicht. Bestellen Sie deshalb früh, wenn ein Termin mit Bank oder Notar ansteht.
Den beglaubigten Ausdruck brauchen Sie nur, wenn eine Stelle ausdrücklich ein amtliches Dokument verlangt. Für die eigene Prüfung und für Kaufinteressenten genügt der einfache.
- einfacher Ausdruck beim Grundbuchamt 10 Euro (Nr. 17000 KV GNotKG)
- amtlicher, also beglaubigter Ausdruck 20 Euro (Nr. 17001 KV GNotKG)
- beim Notar Abdruck 10 Euro, beglaubigter Abdruck 15 Euro (Nr. 25210 und 25211 KV GNotKG), Einsicht mit Mitteilung des Inhalts 15 Euro, wenn sie mit keinem anderen Notargeschäft zusammenhängt (Nr. 25209), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 32014)
Was steht im Grundbuch?
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV). Die Aufschrift nennt Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blattnummer. Diese Angaben brauchen Sie für jeden späteren Antrag.
- Im Bestandsverzeichnis Gemarkung, Flurstücksnummer, Lage und Größe des Grundstücks, bei Wohnungen der Miteigentumsanteil (§ 6 GBV)
- In Abteilung I der Eigentümer und der Grund des Erwerbs, zum Beispiel Auflassung oder Erbfolge (§ 9 GBV)
- In Abteilung II Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten, etwa Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht, Vorkaufsrecht, Auflassungsvormerkung oder ein Vermerk über Testamentsvollstreckung (§ 10 GBV)
- In Abteilung III Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit Betrag (§ 11 GBV)
Worauf Verkäufer achten sollten
Holen Sie den Auszug, bevor Sie einen Preis nennen. Was in Abteilung II steht, kann den Wert deutlich beeinflussen. Ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB berechtigt jemanden, das Haus oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB geht weiter, der Berechtigte darf die Nutzungen ziehen, also zum Beispiel auch die Mieteinnahmen. Beide Rechte bleiben bei einem Verkauf bestehen. Gelöscht werden sie nur, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt (§ 19 GBO).
Grundschulden in Abteilung III bleiben eingetragen, auch wenn der Kredit längst getilgt ist. Auch hier braucht die Löschung die Bewilligung der Bank (§ 19 GBO) und Ihrer Zustimmung als Eigentümer (§ 27 GBO). Als Verkäufer schulden Sie ein Grundstück frei von Rechtsmängeln (§ 433 Abs. 1 BGB), es sei denn, der Käufer übernimmt ein Recht ausdrücklich im Vertrag (§ 435 BGB). Fordern Sie Löschungsbewilligungen für alte Grundschulden deshalb rechtzeitig an. Steht noch ein verstorbener Elternteil als Eigentümer in Abteilung I, muss das Grundbuch vor dem Verkauf berichtigt werden. Wie das geht, steht in unserem Ratgeber zum geerbten Haus.
Ob ein Recht im Einzelfall gelöscht werden kann und welche Folgen das hat, klären Sie mit dem Notar.
Worauf Käufer achten sollten
Für Käufer zählt, was im Grundbuch steht. Wer ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, darf sich grundsätzlich auf den eingetragenen Inhalt verlassen (§ 892 BGB). Prüfen Sie deshalb in Abteilung I, ob der Verkäufer wirklich allein Eigentümer ist, und in Abteilung II, ob Rechte Dritter eingetragen sind, die Ihnen die Nutzung einschränken. Ein Wegerecht oder Leitungsrecht für den Nachbarn ist eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB. Sie steht dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu, also auch jedem späteren.
Auch die Reihenfolge spielt eine Rolle. Rechte in derselben Abteilung haben Rang nach der Reihenfolge ihrer Eintragung, über Abteilungen hinweg entscheidet das Datum (§ 879 BGB). Für Ihre Finanzierung ist deshalb wichtig, welche Rechte vor der Grundschuld Ihrer Bank stehen. Baulasten stehen übrigens nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der Gemeinde. Welche weiteren Unterlagen zu einem Verkauf gehören, finden Sie in unserem Ratgeber zu Unterlagen und Energieausweis.
Grundbuch und Verkauf mit H&W Immobilien-Service
Den Grundbuchauszug beantragen Sie als Eigentümer selbst, das ist mit dem Formular des Amtsgerichts schnell erledigt. Wenn Sie in Waiblingen, Fellbach oder Korb verkaufen möchten, schauen wir uns den Auszug gemeinsam mit Ihnen im kostenlosen Erstgespräch an und ordnen ein, was die Eintragungen für Preis und Vermarktung bedeuten. Rechtliche Fragen zu einzelnen Rechten klären Sie mit dem Notar, steuerliche Fragen mit Ihrem Steuerberater. Einen Überblick über den gesamten Ablauf gibt unser Ratgeber zum Immobilienverkauf in Waiblingen.
Häufige Fragen
Wo bekomme ich in Waiblingen einen Grundbuchauszug?
Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Waiblingen, Winnender Straße 27, 71334 Waiblingen. Sie können ihn über das Formular auf der Website des Amtsgerichts oder persönlich an der Infothek beantragen, Montag bis Freitag von 8.30 bis 12 Uhr.
Ist das Grundbuchamt Waiblingen auch für Korb und Fellbach zuständig?
Ja. Fellbach wurde 2017 in das zentrale Grundbuchamt Waiblingen eingegliedert, und die Gerichtssuche der Justiz weist auch für Korb das Grundbuchamt Waiblingen aus.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Beim Grundbuchamt kostet ein einfacher Ausdruck 10 Euro und ein beglaubigter 20 Euro (Nr. 17000 und 17001 KV GNotKG). Die Einsicht ins Grundbuch ist gebührenfrei.
Darf ein Kaufinteressent meinen Grundbuchauszug anfordern?
Nur mit einem berechtigten Interesse nach § 12 GBO. Das Amtsgericht Waiblingen nennt dafür als Beispiel eine Vollmacht des Eigentümers.
Kann ich den Grundbuchauszug online abrufen?
Beantragen können Sie ihn über das Formular des Amtsgerichts im Internet, den Ausdruck bekommen Sie in der Regel per Post. Der direkte elektronische Abruf ist nach § 133 GBO genehmigungspflichtig und unter anderem Notaren und Behörden vorbehalten.
Quellen
- Amtsgericht Waiblingen, Grundbuchamt (Adresse, Sprechzeiten, eingegliederte Bezirke)
- Amtsgericht Waiblingen, Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke
- Amtsgericht Waiblingen, Antragsformular Grundbuchausdruck für natürliche Personen
- Justizadressen, zuständiges Grundbuchamt für 71404 Korb
- Verordnung des Justizministeriums BW zur Aufhebung und Einrichtung von Grundbucheinsichtsstellen vom 18. Mai 2020
- § 12 GBO, Grundbucheinsicht
- § 19 GBO, Eintragungsbewilligung
- § 27 GBO, Löschung von Grundpfandrechten
- § 133 GBO, automatisiertes Abrufverfahren
- § 133a GBO, Grundbuchabdrucke durch Notare
- §§ 4, 6, 9, 10, 11 GBV, Aufbau des Grundbuchblatts
- GNotKG Kostenverzeichnis, Nr. 17000, 17001, 25209 bis 25211, 32014
- § 21 BeurkG, Grundbucheinsicht durch den Notar
- § 433 BGB, Pflichten beim Kaufvertrag
- § 435 BGB, Rechtsmangel
- § 879 BGB, Rangverhältnis
- § 892 BGB, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1018 BGB, Grunddienstbarkeit
- § 1030 BGB, Nießbrauch
- § 1093 BGB, Wohnungsrecht
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